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Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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Holzfeuerung

Einzelmassnahmen

Holz ist nach der Wasserkraft die zweitwichtigste einheimische Energiequelle. Pro Jahr wachsen in den Schweizer Wäldern rund 10 Mio. m3 Holz nach. Davon wird bislang nur knapp die Hälfte genutzt. Der Ersatz von Erdöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch effiziente Holzfeuerungsanlagen trägt massgeblich zur Abkehr von fossilen Brennstoffen und damit zur Reduktion von CO2-Emissionen bei. Wenn Sie eine Holzfeuerung anschaffen, prüfen Sie mit Ihrem Lieferanten vorgängig immer die Verfügbarkeit des Brennstoffs. Zudem ist es sinnvoll, eine Kombination mit Solarthermie für das Warmwasser im Sommer ins Auge zu fassen. 

  • Das Gesuch wird vor Installationsbeginn eingereicht (Wenn Sie das Gesuch eingereicht haben, können Sie anschliessend vor Erhalt des Förderbescheids auf eigenes Risiko mit der Installation beginnen).
  • Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
  • Die Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  • Die Anlage verfügt über ein Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz oder gleichwertig.
  • Die Leistungsgarantie von EnergieSchweiz liegt von einer Fachperson einer Fachfirma unterschrieben vor.
  • Der Förderbeitrag wird mit max. 50 Wth installierter Kesselnennleistung pro m2 EBF bemessen.
  • Die Kombination mit einem Förderbeitrag «Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat» ist nicht möglich.
  • Pauschalbeiträge dürfen 40% der Investitionskosten nicht überschreiten (§23 EnG)

 

  • Das Gesuch wird vor Installationsbeginn eingereicht (Wenn Sie das Gesuch eingereicht haben, können Sie anschliessend vor Erhalt des Förderbescheids auf eigenes Risiko mit der Installation beginnen).
  • Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
  • Die Anlage ersetzt Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen.
  • Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen.
  • Bei Anlagen mit Kostendeckender Einspeiseverfügung KEV ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion förderbar, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen).
  • Der Förderbeitrag wird mit max. 50 Wth installierter Kesselnennleistung pro m2 EBF bemessen.
  • Die Kombination mit einem Förderbeitrag «Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat» ist nicht möglich.
  • Pauschalbeiträge dürfen 40% der Investitionskosten nicht überschreiten (§23 EnG)