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Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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Holzfeuerung

Einzelmassnahmen

Holz ist nach der Wasserkraft die zweitwichtigste einheimische Energiequelle. Pro Jahr wachsen in den Schweizer Wäldern rund 10 Mio. m3 Holz nach. Davon wird bislang nur knapp die Hälfte genutzt. Der Ersatz von Erdöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch effiziente Holzfeuerungsanlagen trägt massgeblich zur Abkehr von fossilen Brennstoffen und damit zur Reduktion von CO2-Emissionen bei. Wenn Sie eine Holzfeuerung anschaffen, prüfen Sie mit Ihrem Lieferanten vorgängig immer die Verfügbarkeit des Brennstoffs. Zudem ist es sinnvoll, eine Kombination mit Solarthermie für das Warmwasser im Sommer ins Auge zu fassen. 

Förderbeitragsbedingungen 

(Gemäss HFM 2015)

  • Geförderte Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden 
  • Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung 
  • Anlage mit Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder gleichwertig
  • Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz

Die Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen erlassen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.

Förderbeitragsbedingungen 

(Gemäss HFM 2015)

  • Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden
  • Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
  • Anlage mit Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder gleichwertig
  • Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz

Die Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen erlassen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.

Förderbeitragsbedingungen 

(Gemäss HFM 2015)

  • Anlage ohne Wärmenetz (Leistungsbereich nicht beschränkt) oder Anlage mit Wärmenetz mit einer Feuerungswärmeleistung bis 300 kWFL (Anlagen mit Wärmenetz über 300 kWFL sind mit Massnahme M-18 zu fördern)
  • Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
  • Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen (Für welche Anlagengrösse ein QM mini, QM vereinfacht oder QM Standard umzusetzen ist, ist definiert unter www.qmholzheizwerke.ch -> QM Holzheizwerke -> Zuordnung der Projekte)
  • Anlagen mit Kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen).

Die Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen erlassen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.