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Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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Reduktion des Heizwärme- und Heizenergiebedarfs

Sanierung in Etappen

Mehr als 80% des Energiebedarfs in Gebäuden entfällt auf die Heizwärme (Raumwärme und Warmwasser). Sanierungsmassnahmen, die den Heizwärmebedarf verringern, haben somit den grössten positiven Effekt auf die Umwelt und die Energiekosten. Mit Fördergeldern unterstützt werden Massnahmen, die den Heizwärmebedarf eines Gebäudes um mindestens zwei Stufen verbessern.

Förderbeitragsbedingungen 

(Gemäss HFM 2015)

  • Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000
  • Massgeblich ist die Reduktion des Heizwärmebedarfs qh und des Heizenergiebedarfs eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom (eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom, ungewichtet). Bsp.: Verbesserung Heizwärmebedarf um 3 Stufen gemäss untenstehender Stufeneinteilung, Verbesserung Heizenergiebedarf aus Öl, Gas, FW, Strom um 4 Stufen -> Massgebliche Verbesserung: 3 Stufen.
  • Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M-01), Einzelanlagen (M-02 bis M-09) oder Gesamtsanierung (M-12, M-13) im gleichen Bauprojekt nicht möglich
  • Fachgerechte Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen vor sowie nach Umsetzung
  • Auszahlung erfolgt auf Nachweis Heizwärme- und Heizenergiebedarfsberechnung nach Umsetzung (bis spätestens drei Jahre nach Förderantrag einzureichen)

Die Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen erlassen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.

Folgende Kantone fördern diese Massnahme:

  • Genève
  • Schaffhausen
  • Thurgau