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Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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© Das Gebäudeprogramm
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Verbesserung der GEAK-Effizienzklasse

Sanierung in Etappen

Der GEAK ist der offizielle Gebäudeenergieausweis der Kantone. Er spiegelt den Energieverbrauch von Wohnbauten, Verwaltungs- und Schulgebäuden. Der GEAK gibt Auskunft über den energetischen Ist-Zustand einer Liegenschaft sowie über das energetische Verbesserungspotenzial bei Gebäudehülle und -technik. Der ermittelte Energiebedarf wird anhand einer Energieetikette von A bis G (von sehr energieeffizient bis wenig energieeffizient) angezeigt. Verbesserungen bei Gebäudehülle und/oder der Gesamtenergieeffizienz führen zu einer besseren Bewertung.

Förderbeitragsbedingungen 

(Gemäss HFM 2015)

  • Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000
  • Nur für Bauten, für die GEAK erstellt werden kann (Option für andere Bauten: M-11)
  • Massgeblich ist die Verbesserung der GEAK-Effizienzklasse bei Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz (Bsp.: Verbesserung Gebäudehülle um 3 Klassen, Verbesserung Gesamtenergieeffizienz um 4 Klassen -> Massgebliche Verbesserung: 3 Klassen)
  • Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M-01), Einzelanlagen (M-02 bis M-09) oder Gesamtsanierung (M-12, M-13) im gleichen Bauprojekt nicht möglich
  • GEAK Plus vor Umsetzung
  • Auszahlung erfolgt auf Nachweis GEAK nach Umsetzung (bis spätestens drei Jahre nach Förderantrag einzureichen)

Die Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen erlassen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.

Folgende Kantone fördern diese Massnahme:

  • Bern
  • Freiburg
  • Genève
  • Jura
  • Neuchâtel
  • Schaffhausen
  • Thurgau
  • Wallis