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Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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© Das Gebäudeprogramm
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Wärmedämmung

Einzelmassnahmen

Rund 70% des Energieverbrauchs in privaten Haushalten entfällt auf die Raumwärme. Eine bessere Wärmedämmung kann den Energieverbrauch von Gebäuden um bis zu 50% reduzieren. Die Wärmedämmung gehört somit zu den effizientesten Massnahmen bei einer energetischen Sanierung von Gebäuden.

  • Das Gesuch wird vor Baubeginn eingereicht. (Wenn Sie das Gesuch eingereicht haben, können Sie anschliessend vor Erhalt des Förderbescheids auf eigenes Risiko mit dem Bau beginnen.)
  • Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000
  • Förderberechtigt sind nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile. Neue Auf- und Anbauten sowie Aufstockungen sind nicht förderberechtigt
  • Grenze für den U-Wert geförderter Bauteile: U ≤ 0,20 W/m²K (Ausnahme: Wand und Boden mehr als 2m im Erdreich, Decke und Boden gegen unbeheizt: U ≤ 0,25 W/m²K)
  • U-Wert-Verbesserung geförderter Bauteile muss mindestens 0,07 W/m²K betragen
  • Für geschützte Bauten oder Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden
  • Ab 10‘000 Fr. Förderbeitrag pro Gesuch liegt für das Gebäude ein GEAK Plus mit Beratungsbericht vor: www.geak.ch (Wenn für den Gebäudetyp kein GEAK Plus erstellt werden kann, liegt eine Grobanalyse mit Vorgehensempfehlung gemäss Pflichtenheft BFE vor)
  • Die minimale Fördersumme pro Gesuch beträgt 1'000.- Fr
  • Pauschalbeiträge dürfen 40% der Investitionskosten nicht überschreiten (§23 EnG)