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Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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Wärmepumpe

Einzelmassnahmen

In der Erde, im Wasser und in der Luft wird Wärme gespeichert. Diese lässt sich mit modernen Wärmepumpen nutzen, die je nach Typ nur gerade 1/4 bis 1/3 der elektrischen Energie einer Elektroheizung bzw. eines Elektroboilers benötigen. Wärmepumpen produzieren bis zu viermal mehr Nutzwärme, als sie selber an Elektrizität verbrauchen.

Förderbeitragsbedingungen 

(Gemäss HFM 2015)

  • Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-Wärmepumpen
  • Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden
  • Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
  • Wärmepumpen-System Modul (WPSM), soweit für installierte thermische Nennleistung anwendbar (Stand 2015: bis 15 kWth)
  • In der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel (falls kein WPSM)
  • Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz (falls kein WPSM)
  • Ab 100 kWth: Fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt

Die Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen erlassen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.

Förderbeitragsbedingungen 

(Gemäss HFM 2015)

  • Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-Wärmepumpen
  • Anlage ohne Wärmenetz (Leistungsbereich nicht beschränkt) oder Anlage mit Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung bis 200 kWth (Anlagen mit Wärmenetz über 200 kWth sind mit Massnahme M-18 zu fördern)
  • Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden
  • Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
  • Anlage nutzt eine höherwertigere Wärmequelle als Aussenluft (Umweltwärme aus dem Untergrund, Grundwasser, Seewasser, Wärme aus Eisspeicher etc.)
  • Wärmepumpen-System Modul (WPSM), soweit für installierte thermische Nennleistung anwendbar (Stand 2015: bis 15 kWth)
  • In der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel (falls kein WPSM)
  • Für Erdwärmesonden: Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen
  • Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz (falls kein WPSM)
  • Ab 100 kWth: Fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt

Die Kantone können zusätzlich weitere Bedingungen erlassen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.