Prinzipiell gilt: Werterhaltende Investitionen lassen sich von den Steuern abziehen, wertvermehrende Investitionen (z.B. der Bau eines Wintergartens oder der Ausbau eines Dachstockes) hingegen nicht. Was werterhaltend und was wertvermehrend ist, unterscheidet sich kantonal. Das neue Steuerharmonisierungsgesetzt (StHG) schafft ab 1. Januar 2020 mehr Klarheit, u.a. können ab dann Investitionskosten in die Energieeffizienz auch ohne Etappierung über drei aufeinanderfolgende Jahre verteilt als werterhaltende Investitionen von den Steuern abgezogen werden.