Impulsprogramm – für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und für Energieeffizienzmassnahmen
Am 18. Juni 2023 wurde das Klima- und Innovationsgesetz (KIG) verabschiedet. Eine Folge davon ist das Impulsprogramm, welches über die nächsten 10 Jahre einen Verpflichtungskredit von 2 Milliarden Franken (Mia. Fr.) vorsieht. Es ergänzt das bestehende Gebäudeprogramm.
Verordnung
Die Verordnung ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Die entsprechenden Förderanträge können direkt bei den Kantonen eingereicht werden. Die endgültige Höhe der Förderbeiträge wird von den Kantonen festgelegt. Das Verfahren zur Beantragung von Förderbeiträgen bleibt unverändert. Alle Informationen sind bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons zu finden.
Klima- und Innovationsgesetz (KlG) und Impulsprogramm
Der Bundesrat hat am 27. November 2024 beschlossen, die Klimaschutz-Verordnung (KlV) zusammen mit dem Klima- und Innovationsgesetz (KlG) per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Mit dem KlG werden die langfristigen Klimaziele der Schweiz rechtlich verankert.
Das KlG umfasst ein zeitlich befristetes Förderprogramm (Impulsprogramm) für den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbare Systeme sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Die KlV legt die Bedingungen für die Förderung fest. Diese fokussiert auf Bereiche, in denen die heutige Förderung zu wenig greift. So steht im Einklang mit dem KlG der Ersatz von fossilen Heizungen in Mehrfamilienhäusern im Vordergrund. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ersatz von ineffizienten Elektroheizungen durch moderne, erneuerbare Heizsysteme.
Das Verfahren zur Beantragung von Förderbeiträgen bleibt unverändert. Alle Informationen sind bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons zu finden.

Alle neuen Massnahmen finden Sie hier:
–IP-04: Automatische Holzfeuerung über 70 Kilowatt (kW)
– IP-05: Luft/Wasser-Wärmepumpe über 70 kW
– IP- 06: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe über 70 kW
–IP- 07: Anschluss an ein Wärmenetz aus erneuerbaren Energien oder Abwärme über 70 kW
– IP-08: Installation Solarkollektor über 70 kW
– IP-14: Bonus Gebäudehülleneffizienz
– IP-19: Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder dezentralen fossilen Heizungen