Häufige Fragen
Jeder Kanton legt individuell fest, welche Massnahmen er zu welchen Bedingungen fördert. Die Grundlage dafür bildet das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM 2015).
Die Förderbedingungen sind je nach Kanton verschieden. Weitere Informationen erhalten Sie, wenn Sie den Kanton auswählen, in dem sich Ihr Gebäude befindet.
Alle Gesuche für die Förderung von Gebäudehüllensanierungen (Teil A), die vor dem 31. Dezember 2016 (Poststempel) eingereicht wurden, werden nach den Förderbedingungen beurteilt, die bis Ende 2016 galten. Wenn Ihr Gesuch bewilligt wird, haben Sie nach wie vor maximal zwei Jahre Zeit, um Ihr Bauvorhaben umzusetzen. Wenn Sie die Arbeiten abgeschlossen haben, können Sie im Gesuchsportal das Abschlussformular ausfüllen und dieses dann mit allen erforderlichen Unterlagen an die Bearbeitungsstelle schicken. Anschliessend wird Ihnen das Fördergeld überwiesen.
Für Fragen zu kantonalen Zusatzförderungen, die Sie vor 2017 beantragt haben, wenden Sie sich an die zuständige kantonale Bearbeitungsstelle. Die Adressen finden Sie unter «Gesuche vor 2017».
Bitte wenden Sie sich an die zuständige kantonale Bearbeitungsstelle. Die Adressen finden Sie unter «Gesuche vor 2017».
Ihr Gesuch reichen Sie direkt bei der Bearbeitungsstelle des zuständigen Kantons ein; ausschlaggebend ist der Standort des Gebäudes.
Zuständig ist derjenige Kanton, in dem das zu sanierende Gebäude steht. Der Wohnsitz des Gesuchstellers ist nicht relevant.
Ja, Gebäude im Eigentum der Gemeinden sind förderberechtigt, nicht aber Gebäude im Besitz der Kantone oder des Bundes.
Nein. Gemäss Art. 57 EnV sind Anlagen und Bauten von Bund und Kantonen nicht förderberechtigt.
Unternehmensstandorte, die von der CO2-Abgabe befreit sind, sind nicht förderberechtigt. Unternehmensstandorte, welche die CO2-Abgabe bezahlen, sind grundsätzlich förderberechtigt. Ein Unternehmen kann einzelne Standorte befreien, die anderen Standorte des Unternehmens sind förderberechtigt. Für die geförderte Sanierung dürfen keine Bescheinigungen generiert werden, weder über Kompensationsprojekte noch über die Übererfüllung von freiwilligen Zielvereinbarungen.
Direkte Bundessteuer
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie Unterhaltskosten sowie wertvermehrende Investitionen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, von der direkten Bundessteuer abziehen. Dazu gehören unter anderem die Wärmedämmung, der Einsatz von erneuerbaren Energien oder Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme (Lüftung).
Sie können jedoch nur denjenigen Teil der Kosten abziehen, den Sie selbst getragen haben. Nicht abziehen können Sie den Teil, der durch Das Gebäudeprogramm subventioniert wurde.
Kantonale Steuer
Die Abzugsfähigkeit ist nicht in allen Kantonen gleich geregelt. In den meisten Kantonen gelten dieselben Regeln wie bei der direkten Bundessteuer. Informieren Sie sich in der Wegleitung Ihrer Steuererklärung oder beim kantonalen Steueramt.
Die Förderbeiträge des Gebäudeprogramms gelten als mehrwertsteuerbefreite Subvention. Sie erfüllen die folgenden Kriterien einer mehrwertsteuerbefreiten Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG)):
Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet (die öffentliche Hand wird in Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 [MWSTV] definiert).
Der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten.
Die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).
Vermieter müssen die Fördergelder, die sie für die energetische Sanierung erhalten, bei der Berechnung von Mietzinserhöhungen von den Investitionskosten abziehen.
Dach und Fassade
Wände mit einer guten Wärmeisolation schützen nicht auch automatisch gegen Lärm. Gewisse Dämmmaterialien können die Situation sogar verschlimmern. Achten Sie bei der Auswahl des Dämmmaterials daher auch auf den Lärmschutz.
Fenster
Neue Fenster mit einer guten Wärmeisolation schützen nicht zwangsläufig auch optimal gegen Lärm. Auf dem Markt gibt es jedoch bereits Fenster, die Energieeffizienz und optimalen Lärmschutz vereinen. Klären Sie daher früh ab, ob solch kombinierte Fenster für Ihre Situation sinnvoll sind.
Wenn Ihr Gebäude stark mit Lärm belastet ist, können Sie unter Umständen Beiträge für Schallschutzfenster erhalten. Ist die Belastung besonders hoch, können Sie sogar zum Einbau von Schallschutzfenstern verpflichtet werden. Die Regeln und Verfahren sind je nach Lärmart und je nach Kanton unterschiedlich. Wenden Sie sich an die kantonale bzw. städtische Fachstelle für Lärm. Sie kann Ihnen Auskunft geben, wie Sie vorgehen können. Die Kontaktadressen finden Sie unter www.laerm.ch.
Radon ist ein natürliches, radioaktives Edelgas, das beim Zerfall von Uran im Erdreich entsteht. Radon verursacht in der Schweiz 200 bis 300 Todesfälle pro Jahr und ist nach dem Rauchen die zweitwichtigste Ursache für Lungenkrebs. Radongas kann unter anderem durch eine undichte Gebäudehülle ins Gebäude eindringen. Prüfen Sie deshalb im Rahmen einer Gebäudesanierung auch, ob das Gebäude in einer Region mit hohem Radonrisiko liegt und ob zusätzliche bauliche Massnahmen nötig sind.
Auf der Website des Bundesamts für Gesundheit finden Sie Antworten auf viele Fragen.
Gebäude bieten oft Nistplätze für Vögel und Quartiere für Fledermäuse. Um diese Nischen im Falle einer Gebäudesanierung zu erhalten, reichen oft ein paar einfache Massnahmen aus. Informieren Sie alle am Umbau beteiligten Personen über die fliegenden Gäste und deren Nischen, die es zu schützen gilt. Wählen Sie den richtigen Zeitpunkt für eine Sanierung, lassen Sie Einflug- und Niststellen unverändert und seien Sie vorsichtig beim Einsatz von Holzschutzmitteln oder Beleuchtung.
Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre «Gebäudesanierungen: Vogel- und fledermausfreundlich» des BAFU.