Förderbeitragsbedingungen
Die bezogene Wärme muss hauptsächlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen (der Mindestanteil ist durch den Kanton festzulegen).
Der Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung.
Die Anlage ersetzt eine Heizöl- oder Erdgasheizung oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
Die Kantone können zusätzlich weitere Förderbedingungen stellen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.