
IP-07: Anschluss an ein Wärmenetz aus erneuerbarer Energie oder Abwärme über 70 kW (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Die bezogene Wärme stammt hauptsächlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme. Der Mindestanteil ist durch den Kanton festzulegen.
Der Kanton stellt sicher, dass der Wärmenetzbetreiber dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung stellt.
Die Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung. Es liegt der Nachweis vor, dass der Qualitätsmanagement
Die Kantone können zusätzlich weitere Förderbedingungen stellen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.