IP-07: Anschluss an ein Wärmenetz aus erneuerbarer Energie oder Abwärme grösser als 70 kW (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Ersatz von Heizöl- und Erdgasheizung und ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen
Die bezogene Wärme stammt hauptsächlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme. Der Mindestanteil ist durch den Kanton festzulegen.
Der Kanton stellt sicher, dass der Wärmenetzbetreiber dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung stellt.
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons