
IP-04: Automatische Holzfeuerung über 70 kW Feuerungswärmeleistung (gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
• 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 Kilowatt (kW);
• 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Es liegt der Nachweis vor, dass der Qualitätsmanagement-Standard für Holzheizwerke vollständig und termingerecht angewendet wird.
Für Holzkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung mit einem Wärmeverteilsystem liegt die Konformitätserklärung gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Anhang 1.20 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 vor.
Die automatische Holzfeuerung verfügt über eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung.
Bei Heizsystemen mit kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) ist ausschliesslich die Wärmeproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht, förderberechtigt.
Ist ein thermisches Netz geplant und wurde durch die Gemeinde eine parzellenscharfe, räumliche Zuteilung vorgenommen, so kann der Kanton die Förderung in diesen Gebieten aussetzen.
Die Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung. Es liegt der Nachweis vor, dass der Qualitätsmanagement
Die Kantone können zusätzlich weitere Förderbedingungen stellen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.