 
                
            IP-08: Installation Solarkollektor grösser als 70 kW (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht: 
•    0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 Kilowatt (kW);
•    10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW. 
Die Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung. Es liegt der Nachweis vor, dass der Qualitätsmanagement
Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den «Erläuterungen zur Kollektorliste.ch 12/2021».
Es liegt eine validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/Energie Schweiz vor.
Die Anlage verfügt über eine aktive Anlagenüberwachung gemäss den Vorgaben von Swissolar.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
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	Luftkollektoren; 
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	Solarkollektoren für Schwimmbadheizungsanlagen und Heutrocknungsanlagen; 
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	Der Ersatz von bestehenden Solarkollektoranlagen. 
Die Kantone können zusätzlich weitere Förderbedingungen stellen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.
