Förderbeitragsbedingungen
Es handelt sich um eine Neuanlage oder Anlagenerweiterung (kein reiner Ersatz einer bestehenden Solarkollektoranlage) auf bestehenden Gebäuden (die Kollektoranlage wird nicht im Rahmen eines Neubaus installiert).
Förderberechtigt sind Kollektoren, die auf www.kollektorliste.ch aufgeführt sind (im Wesentlichen mit Label Solar Keymark und mit Prüfung EN 12975-1/-2 oder EN 12975-1 resp. ISO 9806).
Es liegt eine Validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/EnergieSchweiz vor.
Es werden mindestens 2 Kilowatt (kW) thermische Kollektor-Nennleistung installiert (bei Anlagenerweiterungen: mindestens 2 kW zusätzliche thermische Kollektor-Nennleistung).
Anlagen ab 20 kW thermische Kollektor-Nennleistung verfügen über eine aktive Anlagenüberwachung gemäss den Vorgaben von Swissolar.
Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
• 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 Kilowatt (kW);
• 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Die Kantone können zusätzlich weitere Förderbedingungen stellen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.