Förderbeitragsbedingungen
Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung
Drei Grundvoraussetzungen für die Förderberechtigung: Aufgrund des Netzneubaus/der Netzerweiterung (Wärmenetz, Anergienetz) oder des Neubaus/Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen (Holzheizwerk, Wärmepumpe, Solarkollektoranlage etc.) wird gegenüber dem Zustand vor der Umsetzung zusätzlich Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme verteilt (reine Ersatzanlagen ohne Erweiterung sind nicht förderberechtigt). Die zusätzlich verteilte Wärme wird für die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser eingesetzt (Prozesswärme ist nicht förderberechtigt). Die Wärmelieferung erfolgt (auch) an bestehende Bauten (Wärmelieferung an Neubauten ist nicht förderberechtigt).
Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen (www.qmholzheizwerke.ch)
Anlagen mit Kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen).
Für Holzkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung liegt die Konformitätserklärung vor.
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
- 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW;
- 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Die Förderung eines Eins-zu-Eins-Ersatzes der Erzeugung (Ersatz von Heizöl- und Erdgasheizung und ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen) grösser als 70 kW erfolgt zwingend über IP-04, IP-05, IP-06, IP-08.
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons