IP-19 Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder dezentralen fossilen Heizungen (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Die zu ersetzende Heizung war für die Bereitstellung der nötigen Heizleistung zum Erreichen der Standard-Raumtemperatur nach Norm SIA 384.201 unerlässlich
Die zu ersetzende Heizung wurde zur Deckung von über 50% des jährlichen Heizwärmebedarfs des Gebäudes eingesetzt (Hauptheizung).
Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt, mit Ausnahme von Handtuchradiatoren
Ist der Ausbau einer elektrischen Fussbodenheizung nicht möglich oder unverhältnismässig, so wird diese elektrisch dauerhaft von der Stromversorgung getrennt.
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons