Förderbeitragsbedingungen
Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000.
Massgeblich ist die Reduktion des Heizwärmebedarfs qh und des Heizenergiebedarfs eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme und Strom (eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme und Strom, ungewichtet). Bsp.: Verbesserung Heizwärmebedarf um 3 Stufen gemäss untenstehender Stufeneinteilung + Verbesserung Heizenergiebedarf aus Öl, Gas, Fernwärme und Strom um 4 Stufen -> massgebliche Verbesserung: 3 Stufen.
Vor sowie nach der Umsetzung ist eine fachgerechte Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen durchzuführen.
Die Auszahlung erfolgt auf Nachweis der Heizwärme- und Heizenergiebedarfsberechnung nach der Umsetzung (bis spätestens drei Jahre nach dem Förderantrag einzureichen).
Die Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M-01), Einzelanlagen (M-02 bis M-09 und IP-04 bis IP-08) oder Gesamtsanierung (M-12 und M-13) im gleichen Bauprojekt ist nicht möglich.
Die Kantone können zusätzlich weitere Förderbedingungen stellen. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons.