Förderbeitragsbedingungen
Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000
Massgeblich ist die Reduktion des Heizwärmebedarfs qh und des Heizenergiebedarfs eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom (eh aus Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom, ungewichtet). Bsp.: Verbesserung Heizwärmebedarf um 3 Stufen gemäss untenstehender Stufeneinteilung, Verbesserung Heizenergiebedarf aus Öl, Gas, FW, Strom um 4 Stufen -> Massgebliche Verbesserung: 3 Stufen.
Fachgerechte Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen vor sowie nach Umsetzung
Auszahlung erfolgt auf Nachweis Heizwärme- und Heizenergiebedarfsberechnung nach Umsetzung (bis spätestens drei Jahre nach Förderantrag einzureichen)
Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M-01), Einzelanlagen (M-02 bis M-09 und IP-04 bis IP-08) oder Gesamtsanierung (M-12, M-13) im gleichen Bauprojekt nicht möglich
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons