Häufige Fragen
Das Klima- und Innovationsgesetz (KIG) beinhaltet ein auf 10 Jahre befristetes Förderprogramm (Impulsprogramm) für den Ersatz von grossen Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbare Systeme sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.
Die Klimaschutz-Verordnung KlV legt die Bedingungen für die Förderung fest. Diese konzentriert sich auf die Bereiche, in denen die bisherige Förderung nicht effektiv genug ist.
So steht in Übereinstimmung mit dem KlG der Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien über 70 Kilowatt (kW) im Vordergrund. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der umfassenden Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle, auf dem Ersatz dezentraler Elektroheizungen durch erneuerbare Heizsysteme sowie auf der Förderung der Beratung für den Heizungsersatz.
Die Einreichung der Gesuche erfolgt über die üblichen Plattformen.
Mehr Informationen: www.dasgebaeudeprogramme.ch/ip
Informationen zur Beratung für den Heizungsersatz
Impulsberatung für Heizungssanierung: Impulsberaterin oder Impulsberater finden (erneuerbarheizen.ch)
Das Impulsprogramm umfasst Fördermittel in den folgenden vier Bereichen:
- Ersatz von fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien über 70 Kilowatt (kW);
- umfassende Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle;
- Ersatz von dezentralen Heizöl-, Erdgas- und elektrischen Widerstandsheizungen ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem
- Beratung für den Heizungsersatz.
Die Massnahme zum Ersatz von Elektroheizungen betrifft Sie direkt. Damit wird der Einbau eines Wärmeverteilsystems unterstützt.
Der Bundesrat hat am 27. November 2024 beschlossen, die Klimaschutz-Verordnung (KlV) zusammen mit dem Klima- und Innovationsgesetz (KIG) auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.
Somit kann ab diesem Datum ein Förderantrag beim Kanton gestellt werden, in dem sich die Immobilie befindet. Beachten Sie hierbei bitte die kantonalen Vorgaben.
Wie bisher müssen Anträge auf Fördermittel bei der Energiefachstelle des Kantons eingereicht werden, in dem sich die Immobilie befindet. Der Ablauf bleibt auch mit den neuen Massnahmen unverändert.
Alle Kontakte zu den einzelnen Kantonen finden Sie hier: Kontakt | Das Gebäudeprogramm
Mit der Impulsberatung «erneuerbar heizen» steht Besitzerinnen und Besitzern von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern bei allen Fragen rund um die Heizung eine Fachperson zur Seite. Die Impulsberaterin oder der Impulsberater besichtigt das Gebäude und berät vor Ort über die Möglichkeiten, wie die Heizung ersetzt werden kann. Das erleichtert die Wahl des passenden, erneuerbaren Heizsystems für die Liegenschaft. Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» ist für die Hauseigentümerinnen und -eigentümer kostenlos und unverbindlich, d. h. sie bestimmen, wann und mit wem sie den Ersatz Ihrer Heizung vornehmen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Impulsberatung für Heizungssanierung: Impulsberaterin oder Impulsberater finden (www.erneuerbarheizen.ch)
Gemäss der Verordnung zum Klima- und Innovationsgesetz sieht der Bundesrat bei umfassenden Gebäudesanierungen nach dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) einen Bonus für die Gebäudehülleneffizienz vor (z. B. wenn das Gebäude nach der Sanierung eine GEAK-Effizienzklasse Gebäudehülle von C oder B aufweist).
Beachten Sie dabei auch, dass bereits heute im Rahmen des Gebäudeprogramms Gebäudehüllenmassnahmen je nach Kanton gefördert werden. Förderung für energetische Massnahmen | Das Gebäudeprogramm
Eine Studie, die im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung zum Impulsprogramm Klimaschutzgesetz (siehe Beilage Vernehmlassung: Link) durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass vor allem im höheren Leistungsbereich heute immer noch fossile Heizsysteme installiert werden. Auf Basis der Mittelverfügbarkeit und der Analyse der bestehenden Förderung wurde deshalb die Grenze bei 70 kW festgelegt. Ein relativ gut gedämmtes Mehrfamilienhaus mit ca. 14 Wohneinheiten benötigt eine 70-kW-Heizung, wenn man von ca. 100 m2 Energiebezugsfläche (EBF) pro Wohneinheit und einem Heizleistungsbedarf von 5 kW pro Wohneinheit ausgeht.
Jeder Kanton legt individuell fest, welche Massnahmen er zu welchen Bedingungen fördert. Die Grundlage dafür bildet das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM 2015).
Die Förderbedingungen sind je nach Kanton unterschiedlich. Weitere Informationen erhalten Sie, indem Sie den Kanton auswählen, in dem sich Ihr Gebäude befindet.
Sie können Ihr Gesuch direkt bei der Bearbeitungsstelle des zuständigen Kantons einreichen; ausschlaggebend ist der Standort des Gebäudes.
Zuständig ist derjenige Kanton, in dem sich das zu sanierende Gebäude befindet. Der Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist nicht relevant.
Ja, Gemeindeliegenschaften sind grundsätzlich förderberechtigt.
Wenn aber per Energiegesetz des Kantons festgeschrieben steht, dass bei Sanierungen/Neubauten von Gemeindeliegenschaften der Minergie(-P)-Standard erreicht werden muss, darf der Kanton die Förderung aussetzen, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt.
Nein. Gemäss Art. 57 EnV sind Anlagen und Bauten von Bund und Kantonen nicht förderberechtigt.
Unternehmensstandorte, die von der CO2-Abgabe befreit sind, sind nicht förderberechtigt. Unternehmensstandorte, welche die CO2-Abgabe bezahlen, sind grundsätzlich förderberechtigt. Ein Unternehmen kann einzelne Standorte von der CO2-Abgabe befreien; die anderen Standorte des Unternehmens bezahlen die CO2-Abgabe und sind somit förderberechtigt.
Für die geförderte Sanierung dürfen keine Bescheinigungen generiert werden, weder über Kompensationsprojekte noch über die Übererfüllung von freiwilligen Zielvereinbarungen.
Am 1. Januar 2025 hat eine neue Verpflichtungsperiode für die Befreiung von der CO2-Abgabe begonnen. Bitte beachten Sie: Falls Sie für einen Standort ein neues Gesuch um eine Verminderungsverpflichtung einreichen wollen, darf für diesen Standort beim Abschluss der neuen Verminderungsverpflichtung kein Fördergesuch offen sein.
Direkte Bundessteuer
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie Unterhaltskosten sowie wertvermehrende Investitionen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, von der direkten Bundessteuer abziehen. Dazu gehören unter anderem die Wärmedämmung, der Einsatz von erneuerbaren Energien sowie Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme (Lüftung).
Sie können jedoch nur denjenigen Teil der Kosten abziehen, den Sie selbst getragen haben. Nicht abziehen können Sie den Teil, der durch Das Gebäudeprogramm gefördert wurde.
Kantonale Steuer
Die Abzugsfähigkeit ist nicht in allen Kantonen gleich geregelt. In den meisten Kantonen gelten dieselben Regeln wie bei der direkten Bundessteuer. Informieren Sie sich in der Wegleitung zur Steuererklärung oder beim kantonalen Steueramt.