Renditeliegenschaften – Vermieterinnen und Vermieter
Vermieterinnen und Vermieter können wertvermehrende Investitionen unter Abzug der erhal-tenen Fördergelder auf den Mietzins überwälzen. Bei einer umfassenden Sanierung – gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) –, die über den normalen Unterhalt hinausgeht und mehrere Gebäudeteile umfasst, können 50 bis 70 Prozent der Investition als wertvermehrend geltend gemacht werden.
Eine energetische Sanierung zahlt sich für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Rendi-teliegenschaften in der Regel aus. Aufgrund des höheren Wohnkomforts sind Mieterinnen und Mieter oft bereit, etwas mehr Miete zu bezahlen. Zudem gewinnt das Objekt an Attrakti-vität auf dem Mietermarkt. Ob dieses Marktpotenzial ausgeschöpft werden kann, hängt aber auch von der Lage der Liegenschaft und der Zusammensetzung der Mieterschaft ab.
Um Investitionen in die Erneuerung sowie das Markpotenzial dieser Erneuerung besser ab-schätzen zu können, rät das Bundesamt für Energie (BFE) dazu, eine Fachperson beizuziehen und als Erstes einen Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK Plus) zu erstellen. Eine Hil-festellung zum richtigen Vorgehen liefert die Publikation
«Mehrfamilienhäuser richtig sanieren».
Vermieterinnen und Vermieter können wertvermehrende Investitionen auf den Mietzins überwälzen. Die erhaltenen Fördergelder müssen jedoch von den Investitionskosten abgezogen werden. Gleichzeitig sinken nach einer energetischen Sanierung die Nebenkosten für Energie und Strom. In vielen Fällen kompensieren die tieferen Nebenkosten den Mietzinsaufschlag sogar. In anderen Fällen wiederum kann der nach einer umfassenden Sanierung deutlich höhere Wohnkomfort eine moderate Erhöhung des Mietzinses rechtfertigen.