IP-04: Automatische Holzfeuerung grösser als 70 kW (Gemäss Klimaschutz-Verordnung, KlV)
Förderbeitragsbedingungen
Die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage übersteigt den folgenden Anteil des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nicht:
- 0 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 100 kW;
- 10 Prozent bei einer Gesamtanlage mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 100 kW.
Ersatz von Heizöl- und Erdgasheizung und ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen
Es liegt der Nachweis vor, dass der Qualitäts-Management-Standard für Holzheizwerke vollständig und termingerecht angewendet wird.
Für Holzkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung mit einem Wärmeverteilsystem liegt die Konformitätserklärung gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Anhang 1.20 Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 vor.
Die automatische Holzfeuerung verfügt über eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung.
Bei Heizsystemen mit kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) ist ausschliesslich die Wärmeproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht, förderberechtigt.
Ist ein thermisches Netz geplant und ist durch die Gemeinde eine parzellen-scharfe, räumliche Zuteilung erfolgt, so kann der Kanton die Förderung in diesen Gebieten aussetzen.
Die Kantone können zusätzlich weitere Massnahmen fördern. Informieren Sie sich bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons